AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: August 2011)
1. Geltungsbereich
Die folgenden AGB sind Bestandteil aller Verkaufs-. Liefer-. Werk- und Dienstverträge der SATRO GmbH. Sie gelten gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts. Entgegenstehende, abweichende oder einseitige Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder ungeachtet vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen, nicht; es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebote und Preise
2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Unterbreitet der Kunde daraufhin seinerseits ein Angebot, kommt der Vertrag erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung spätestens mit Zugang unserer Rechnung oder Anlieferung beim Kunden, wenn diese vorher erfolgt, zustande.
2.2. Alle Preisangaben verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart - ab Werk und in Euro, einschließlich Verpackung, zuzüglich vom Käufer zu tragender Umsatz- und Verbrauchssteuern in der gesetzlichen Höhe. Treten zwischen Geschäftsabschluß und Lieferung von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen, insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht, um mehr als 3 % des vereinbarten Preises ein, können wir den vereinbarten Preis gemäß dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren ohne Gewinnaufschlag angemessen anpassen. Gleiches gilt für Preissteigerungen, die sich aus einer Änderung der jeweils geltenden EU-Bestimmungen für Milch, Milcherzeugnisse und Zucker ergeben für die SATRO GmbH ergeben.
3. Fälligkeit und Zahlung
3.1. Warenlieferungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum (Gutschrift auf einem Konto der SATRO GmbH) ohne jeden Abzug zahlbar.
3.2. Eingeräumte Zahlungsziele (einschließlich Ziff. 3.1 dieser Bedingungen) entfallen, wenn für die SATRO GmbH eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden erkennbar wird oder der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat. In diesen Fällen werden ausstehende Forderungen sofort fällig und die SATRO GmbH kann Sicherungsrechte geltend machen sowie Sicherheit für noch ausstehende Lieferungen verlangen, bzw. bei Verweigerung des Kunden vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferfristen und Auslieferungsmodalitäten; Nichtabnahmeentschädigung
4.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
4.2 Der Liefertermin ist eingehalten, wenn SATRO GmbH die Ware vor Ablauf der Lieferzeit oder fristgerecht versandt bzw. rechtzeitig unter Vorgabe des gewünschten Eintrefftermins an den Frachtführer übergeben hat.
4.3 Ist SATRO GmbH aus von Ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, termingerecht zu liefern, ist sie berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung nach Beseitigung des Leistungshindernisses zu erfüllen.
4.4 Auslieferungen erfolgen kundenindividuell gemäß Incoterms 2000. Kosten für besondere Untersuchungen oder Zertifikate werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Lieferungen erfolgen unverzollt und unversteuert. Der Käufer trägt die Mehrkosten einer wunschgemäß abweichenden Versandart.
4.5 Die Standardverpackung ist BigBag-Einweggebinde, andere Verpackungen können gegen Aufpreis geliefert werden.
4.6 Im Falle der schuldhaften Nichtabnahme einer Lieferung kann SATRO GmbH eine Entschädigung von 20 % des Kaufpreises verlangen und ggf. weitergehende Schäden geltend machen.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt der SATRO GmbH vorbehalten.
5.2 Miit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Käufer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn SATRO GmbH die Auslieferung übernommen hat. Transportversicherungen deckt SATRO GmbH nur bei besonderem Auftrag und auf Kosten des Käufers.
6. Angaben über Inhalt und Anwendung der Produkte
6.1 Alle Produktangaben sind unter laborüblichen Bedingungen ermittelte annähernde Durchschnittswerte. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet werden, sind handelsübliche Abweichungen (Herstellungstoleranzen) zulässig.
6.2 Soweit SATRO GmbH anwendungstechnische Hinweise oder Beratung gibt, beruhen diese auf bisherigen Erfahrungen und sind unverbindlich.
7. Mängelrügen und Gewährleistung
7.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Lieferung und alle Gebinde. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Auf Verlangen der SATRO GmbH hat der Kunde die mängelbehaftete Ware einzusenden. Jede weitere Be- oder Verarbeitung oder Benutzung der Ware ist einzustellen und Gelegenheit zur Beseitigung und Prüfung des beanstandeten Mangels zu geben.
7.2 SATRO GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Verarbeitung von Waren mit offensichtlichen Mängeln entstehen. Wir haften auch nicht bei unsachgemäßer Lagerung sowie für Werbeaussagen Dritter.
7.3 Für den Fall, daß ein durch SATRO GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist SATRO GmbH wahlweise zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt SATRO GmbH die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Für alle sonstigen mangelbedingten Nachteile des Käufers haftet SATRO GmbH nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.
8. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; letzterenfalls ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. SATRO GmbH übernimmt eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nur bei vorheriger schriftlicher Bestätigung der Zusicherung.
9. Verjährung
9.1 Vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden verjähren in zwei Jahren, außer im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
9.2 Abweichend von Ziffer 9.1 verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, sowie das Recht auf Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung gemäß Ziffer 7.3 Satz 1 in einem Jahr. Rückgriffsansprüche nach § 478 f. BGB bleiben unberührt.
9.3 Zahlungsansprüche und Zinsansprüche der SATRO GmbH gegen den Kunden verjähren in fünf Jahren.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 SATRO GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis alle entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, beglichen sind. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist.
10.2 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für SATRO GmbH als Hersteller iSv. § 950 BGB, ohne jedoch zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen, der SATRO GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet / untrennbar vermischt, so erwirbt SATRO GmbH das Miteigentum an der neuen Sache. Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber der SATRO GmbH nachkommt. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart worden ist. Wird Vorbehaltsware der SATRO GmbH vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt alle sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche an die SATRO GmbH ab. SATRO GmbH nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt.
10.3 Bei Verzug oder sonstigen schweren Pflichtverletzungen sowie wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden verpflichtet er sich zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Der Kunde gestattet SATRO GmbH schon jetzt, zur Abholung seine Geschäftsräume zu betreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und unsere Kosten mit dem Erlös zu verrechnen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nur sicherungshalber, ein Rücktritt vom Vertrag liegt hierin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Erfüllungsort ist Paderborn. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und der SATRO GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Internationale Privatrecht und das Einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß solcher Kaufvertrage (Haager Kaufrechtsabkommen), sowie das UN-Kaufrechts- Übereinkommen finden keine Anwendung.
12. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.
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